Veteran Car Club Luxembourg



Statuts
Francais Deutsch


Bei Auslegungsschwierigkeiten ist allein der französische Text massgebend. (15 Januar 2006)

Art. 1: Die Vereinigung ohne Gewinnzweck trägt den Namen Vétéran Car Club Grand-Ducal Asbl Luxembourg, abgekürzt : VCCGD, im Nachhinein kurz "Club" genannt.

Art. 2: Der Gesellschaftssitz des Club befindet sich im Grossherzogtum Luxemburg.

Art. 3: Die Lebensdauer des Club ist unbeschränkt. Der Club ist politisch und konfessional neutral.

Art. 4: Der Club hat zum Zweck die Eigentümer von Sammlerautos, die vor dem 31. Dezember des Jahres 1939 gebaut worden sind, zusammen zu schliessen. Ausserdem soll der Club die Wiederinstandsetzung dieser Autos fördern sowie nationale und internationale Treffen mit diesen Fahrzeugen veranstalten. Der Club kann sich auch an nationale sowie internationale Dachverbände anschliessen die den selben Zweck verfolgen, resp. überwachen.

Art. 5: Der Club muss ein Minimum von drei Mitgliedern haben, ein Maximum ist nicht vorgeschrieben.

Art. 6: Im Club sind zwei Arten von Mitgliedern vorgesehen:
  1. Aktive Mitglieder; Maximaler Jahresbeitrag: 100 € (Einhundert Euro) pro Jahr.
  2. Ehren- und/oder Sponsorenmitglieder. Beitrag freigestellt.


Art. 7: Mitglied kann werden, jede Person Guten Rufes, welche wenigstens ein Sammlerauto, wie in vorbenanntem Artikel 4 beschrieben, besitzt. Ein Mitgliedschaftsanwärter muss ein schriftliches Aufnahmegesuch stellen welches von zwei Paten gegengezeichnet sein muss. Antragsformulare stehen den Interessenten im Club zur Verfügung. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern muss dem Verwaltungsrat vorgelegt werden der souverän über eine Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet Diese Entscheidung des Verwaltungsrates kann nicht angefochten werden. Der Verwaltungsrat kann, frei nach seinem Gutdünken, und ohne jedwede Beschränkung, Personen als Mitglied aufnehmen von denen er annehmen kann dass diese dem Vorankommen des Clubs dienlich und förderlich sein könnten.

Art. 8: Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch freiwilligen Austritt,
  • falls die in vorbenanntem Artikel 7 gestellten Bedingungen nicht mehr zutreffen,
  • Vierzehn Tage nach erfolgloser zweiten Mahnung den fälligen Jahresbeitrag zu zahlen,
  • durch Ausschlussverfahren in der Mitgliederhauptversammlung.


Art. 9: Die Mitgliederhauptversammlung setzt den jährlich zu zahlenden Beitrag fest.

Art. 10: Alle Mitglieder stellen die Mitgliederhauptversammlung.

Art. 11: Die Mitgliederhauptversammlung findet wenigsten einmal im Jahre statt. Sie begutachtet und entlastet die administrative sowie finanzielle Tätigkeit des Clubs des vergangenen Jahres. Sie beruft den Präsidenten und kann diesen auch abwählen. Ausserdem wählt sie die andern Mitglieder des Verwaltungsrates und sie bestimmt zwei Kassenrevisoren. Dauer aller Mandate: zwei Jahre.

Art. 12: Alle Entscheidungen in der Mitgliederhauptversammlung werden durch Wahl, nötigenfalls durch geheime Wahl getroffen. Es zählt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht in der Mitgliederhauptversammlung vertreten lassen.

Art. 13: Um eine gültige Entscheidung zu treffen, müssen wenigstens 50% der Mitglieder, persönlich oder durch Vollmacht, in der Mitgliederhauptversammlung anwesend resp. vertreten sein.

Art. 14: Der Verwaltungsrat vertritt den Club in juristischen wie auch in ausserjuristischen Angelegenheiten. Er kann alle Arbeiten in Angriff nehmen und erledigen die für das Clubleben förderlich sind. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassenwart sowie Beisitzenden. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder darf die Zahl von 5 (fünf) Personen nicht überschreiten. Diese üben nur ihr Mandat aus und übernehmen keinerlei private Haftung und Verantwortung.

Art. 15: Alle Mitglieder des Verwaltungsrates sind wiederwählbar. Alle zwei Jahre wird der Verwaltungsrat zur Hälfte neu gewählt.

Art. 16: Alle Dokumente des Clubs, sowohl administrativer wie auch finanzieller Art müssen immer gleichzeitig die gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, resp. des Präsidenten und des Kassenwartes tragen.

Art. 17: In das Register des Club werden alle Sammlerautos eingetragen die den Internationalen Vorschriften der FIVA (Fédération Internationale des Véhicules Anciens) entsprechen, aber unter strikter Berücksichtigung des oben angeführten Artikel 4.

Art. 18: Das Kalenderjahr ist auch gleichzeitig Geschäftsjahr des Club.

Art. 19: Die Auflösung des Club kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederhauptversammlung erfolgen in der 100% der Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte der Club aufgelöst werden, verfällt sein Guthaben an den luxemburgischen "Lions Club" zu Gunsten seiner Aktion "Vaincre le Cancer".

Art. 20: Für alles was in diesen Satzungen nicht vorgesehen ist, berufen die Mitglieder sich auf das Gesetz vom 28. April 1928 über die Gesellschaften ohne Gewinnzweck, und auch darauf so wie dieses Gesetz im Nachhinein abgeändert wurde.